Schnell, schnell
Und was soll ich sagen: keine Sekunde zu früh. Es stellte sich nämlich heraus, dass die Zeit drängte. Warum? Laut Gesetz muss man anders, als der erste Anwalt mir das sagte den Schaden *unverzüglich* bei der Fluggesellschaft anzeigen. Und nicht erst nach einem Monat. *uups* Naja, zum Glück gibt es das Internet, sodass wir schließlich alle wichtigen und erforderlichen Dokumente und Formulare schnell am Freitagnachmittag per E-Mail austauschen konnten. Man war das ein Stress. Immerhin mussten alle Dokumente, die mit dem Diebstahl zu tun hatten (also Bordkanten, Gepäckband, Polizeiaussage etc.) zum Anwalt. Da traf es sich gut, dass ich am Vorabend all dies schon mal für die Allianz fertig gemacht hatte. Schließlich hoffte ich zu diesem Zeitpunkt ja noch, dass die Allianz den Diebstahl-Schaden (immerhin über 600 Euro!) „regulieren“ würde.
Wie auch immer. Im Gegensatz zum vorhergehenden Anwalt war dieser auch wirklich kompetent und erklärte mir, dass der Reiseveranstalter in jedem Fall aufgrund des Montrealer Abkommens haftet (also nix mit: „hätten Sie mal die AGB gelesen, selbst schuld!“:
Das neue Übereinkommen legt besonderes Gewicht auf die Verbesserung des Verbraucherschutzes. So wurden insbesondere die Haftungstatbestände verschärft und der Haftungsumfang ausgeweitet: […] Darüber hinaus haftet das Luftfahrtunternehmen für vermutetes Verschulden in unbegrenzter Höhe.
Die Reaktion von Airberlin auf das Schreiben des Anwalts mit entsprechendem Hinweis war übrigens sehr witzig: es wurde genau dieselben Infos widerholt, den ich auch schon am Telefon gehört hatte. Dass ich bzw. mein Anwalt hier offensichtlich nur mit einer Standard-Antwort abgespeist worden sind, finde ich zwar freundlich formuliert, vom Inhalt her aber echt flach:
Wie bedauern sehr, dass Ihr Mandant Anlass zu einer Reklamation an seinem Gepäck hat. Bitte gestatten Sie uns zugleich die Anmerkung, dass ein Diebstahl bisher nicht zweifelsfrei erwiesen ist und wir dieser Annahme daher widersprechen. Weiter weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass wir stets empfehlen, wertvolle, zerbrechliche und verderbliche Objekte als Handgepäck mitzuführen.
Hierüber informieren wir auf unserer Internetseite (airberlin.com), im Flugplanheft und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus steht Ihnen unsere telefonische Reservierungszentrale unter der Rufnummer 01805 / 737 800 rund um die Uhr mit Auskünften zur Verfügung. Da sich die reklamierten Gegenstände im aufgegebenen Gepäck Ihres Mandanten befanden, müssen wir eine Regulierung ablehnen und können Ihnen hinsichtlich einer Erstattung keinen positiven Bescheid geben. Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Kundenservice Air Berlin
ich bin gespannt wie es weitergeht…
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